Brandschutz im Installationsschacht: Abschottungslösungen für Schachtwände

Leichtbauwände ermöglichen eine schnelle Bauweise und reduzieren gleichzeitig Materialeinsatz und Gewicht. Auch bei solchen Konstruktionen müssen jedoch die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für den Brandschutz im Installationsschacht, wenn Rohrleitungen durch raumabschließende Bauteile geführt werden.

Für den Brandschutz bei Rohrdurchführungen sind sowohl die allgemeinen baurechtlichen Vorgaben als auch die konkreten An- beziehungsweise Verwendbarkeitsnachweise der eingesetzten Abschottungssysteme relevant. Gerade bei Schachtwänden können sich daraus besondere Anforderungen an Wandaufbau, Bauteilstärke und Befestigung ergeben.

Monteur bei der Installation einer Brandschutzmanschette an einer Rohrleitung für den Brandschutz im Installationsschacht.

Alle Informationen im Whitepaper

Vertiefende Informationen zum Brandschutz im Installationsschacht finden Sie in unserem kostenfreien Whitepaper „Abschottungslösungen für Schachtwände“. Darin erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben zu beachten sind und welche Möglichkeiten für den Brandschutz bei Rohrdurchführungen bestehen.

Außerdem zeigen wir konkrete Lösungsansätze für brennbare und nicht brennbare Rohrleitungsanlagen, leichte Schachtwand-Konstruktionen sowie einseitig und beidseitig aufgedoppelte Schachtwände.

Deckblatt des Walraven Whitepapers ‚Abschottungslösungen für Schachtwände‘ zum Brandschutz im Installationsschacht mit Montage einer Brandschutzmanschette an einer Rohrleitung.


1. Welche Vorgaben gelten für den Brandschutz im Installationsschacht?

Die Anforderungen an Leitungsanlagen und Installationsschächte ergeben sich aus verschiedenen Regelwerken.

Die Musterbauordnung (MBO) fordert in § 40, dass Leitungen durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit nur geführt werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Darüber hinaus enthält die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle sowie Regelungen für Leitungsdurchführungen. Für Hochhäuser kommen zusätzlich die entsprechenden Vorgaben der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) hinzu.

Die Regelwerke beschreiben dabei unter anderem feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Bauteile. Konkrete Angaben zur erforderlichen Materialstärke einer bestimmten Abschottung ergeben sich daraus jedoch nicht automatisch.

2. Brandschutz im Installationsschacht: Allgemeine Vorgaben und konkrete Nachweise unterscheiden

Deutlich konkreter werden An- beziehungsweise Verwendbarkeitsnachweise. Sie enthalten Angaben zur Qualität und Stärke der Bauteile sowie zu den jeweiligen Einbaubedingungen.

Ein Beispiel ist die allgemeine Bauartgenehmigung der Walraven Pacifyre® AWM II Brandschutzmanschette. Die dort dargestellte Einbausituation sieht eine Bauteilstärke von mindestens 100 mm vor. Außerdem erfolgt die Befestigung bei leichten Trennwänden mit Gewindestangen. Hinweise auf Schachtwände fehlen in der dargestellten Einbausituation.

Deshalb reicht es bei der Planung nicht aus, ausschließlich die allgemeinen Anforderungen an den Feuerwiderstand einer Wand zu betrachten. Zusätzlich müssen die Einbaubedingungen des jeweiligen Abschottungssystems berücksichtigt werden.

Die folgenden Abbildungen veranschaulichen die im Nachweis beschriebene Einbausituation. Dabei zeigt die linke Darstellung die Einbauskizze aus der allgemeinen Bauartgenehmigung, während rechts die entsprechende Ausführung als 3D-Darstellung zu sehen ist.

3. Welche Erleichterungen gelten für Rohrdurchführungen im Installationsschacht?

Für bestimmte Leitungsdurchführungen enthält die MLAR unter Punkt 4.3 Erleichterungen. Genannt werden unter anderem nicht brennbare Rohre, mit Ausnahme von Aluminium und Glas, bis zu einem Außendurchmesser von 160 mm sowie brennbare Rohre einschließlich Aluminium und Glas bis zu einem Außendurchmesser von 32 mm.

Für Schachtwände unterscheidet der Kommentar zur MLAR drei grundlegende Situationen: nicht brennbare Rohrleitungsanlagen als geschlossene Systeme mit nicht brennbaren Medien, brennbare Rohrleitungsanlagen als geschlossene Systeme mit nicht brennbaren Medien sowie leichte Schachtwand-Konstruktionen.

4. Nicht brennbare Rohrleitungsanlagen in Schachtwänden

Für nicht brennbare Rohrleitungsanlagen als geschlossene Systeme mit nicht brennbaren Medien unterscheidet der Kommentar zur MLAR verschiedene Ausführungen. Dabei werden sowohl unterschiedliche Feuerwiderstandsanforderungen als auch verschiedene Wandkonstruktionen berücksichtigt. Für die dargestellten Lösungen werden folgende Mindestbauteilstärken angegeben:

AnforderungMindestbauteilstärke
feuerhemmend60 mm
hochfeuerhemmend70 mm
feuerbeständig80 mm

Die folgende Übersicht zeigt verschiedene Rohrdurchführungen nach Abschnitt 4.3 der MLAR. Für den Brandschutz im Installationsschacht werden dabei Massivwand- beziehungsweise Deckenkonstruktionen, Metallständerwände und Schachtwände mit Aufdopplung gegenübergestellt. Die dargestellten Lösungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich Rohrdämmung und Ausführung des Restverschlusses.

Quelle: Kommentar zur MLAR (Lippe, Czepuck, Möller, Reintsema)

5. Brennbare Rohrleitungsanlagen in Schachtwänden

Auch für brennbare Rohrleitungsanlagen als geschlossene Systeme mit nicht brennbaren Medien beschreibt der Kommentar zur MLAR verschiedene Ausführungen. Dabei unterscheiden sich die Lösungen je nach Feuerwiderstandsanforderung. Deshalb werden für die dargestellten Varianten folgende Mindestbauteilstärken angegeben:

AnforderungMindestbauteilstärke
feuerhemmend60 mm
hochfeuerhemmend70 mm
feuerbeständig80 mm

Die folgende Übersicht stellt verschiedene Durchführungsarten bei Massivwand- beziehungsweise Deckenkonstruktionen, Metallständerwänden und Schachtwänden mit Aufdopplung gegenüber. Für den Brandschutz im Installationsschacht werden dabei unter anderem ungedämmte und gedämmte brennbare Rohre mit unterschiedlichen Ausführungen des Restverschlusses beziehungsweise der Dämmung gezeigt.

Darüber hinaus enthält die Übersicht Beispiele für Abschottungshülsen und durchgängige Elektro-Leerrohre. Je nach Durchführungsart und Wandkonstruktion unterscheiden sich die dargestellten Ausführungen entsprechend.

Übersicht zu brennbaren Rohrleitungen nach MLAR Abschnitt 4.3 mit Massivwand, Metallständerwand und Schachtwand mit Aufdopplung.
Quelle: Kommentar zur MLAR (Lippe, Czepuck, Möller, Reintsema)

6. Brandschutz im Installationsschacht bei leichten Schachtwänden

Eine weitere Situation betrifft leichte Schachtwände. Hier kann die Ausbildung der Rohrdurchführung zusätzliche konstruktive Maßnahmen erfordern.

Eine Lösungsmöglichkeit bietet die Walraven Pacifyre® MK II Brandschutzmanschette. Aufgrund ihrer Bauform eignet sie sich als sogenannte Durchsteckmanschette. Dadurch kann ein flexibler Ringspaltverschluss aus Mörtel, Gips oder Tangit FP 550 2K Brandschutz-Schaum ausgeführt werden.

Bauartbedingt benötigt die Manschette keine zusätzliche Befestigung. Dadurch lässt sich die Montage vereinfachen und beschleunigen.

Schematische Darstellung einer leichten Schachtwand-Konstruktion für den Brandschutz im Installationsschacht mit Rohrdurchführung, Aufdopplung und Befestigung
Quelle: Kommentar zur MLAR (Lippe, Czepuck, Möller, Reintsema)

7. Einseitig und beidseitig aufgedoppelte Schachtwände

Für Schachtwände können sowohl einseitig als auch beidseitig aufgedoppelte Konstruktionen erforderlich sein. Die entsprechenden Ausführungsvarianten unterscheiden sich im Aufbau der zusätzlichen Beplankung und in der Anordnung der Abschottung.

Wichtig ist dabei: Die Befestigung der Aufdopplung muss immer nach den Vorgaben des jeweiligen Plattenherstellers erfolgen.

Die dargestellte Ausführung mit Pacifyre® MK II ist laut allgemeiner Bauartgenehmigung der Brandschutzmanschette nicht abgedeckt. Der Autor des zugrunde liegenden Fachbeitrags beurteilt sie unter Beachtung der Schutzziele als nicht wesentliche Abweichung.

Deshalb sollte eine solche Ausführung vor dem Einbau mit dem Verwendbarkeitsinhaber und/oder der abnehmenden Institution abgestimmt werden.

8. Brandschutz im Installationsschacht fachgerecht planen

Brandschutzanforderungen stehen der Verwendung von Leichtbauwänden grundsätzlich nicht entgegen. Auch in Schachtwänden lassen sich Leitungsanlagen abschotten. Entscheidend ist jedoch, die gesetzlichen Vorgaben mit den Anforderungen des jeweiligen An- beziehungsweise Verwendbarkeitsnachweises zusammenzuführen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Bauteilstärke, der Aufbau der Schachtwand, die Art der Rohrleitung sowie die vorgesehene Abschottung. Weicht eine geplante Ausführung von den dokumentierten Bedingungen ab, sollte vor dem Einbau eine entsprechende Abstimmung erfolgen.


Über den Autor

Karl-Heinz Ullrich ist Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS) sowie in der Anwendungstechnik Brandschutz bei Walraven tätig. Dabei bringt er seine fachliche Expertise in die Bewertung und Planung brandschutztechnischer Lösungen für die Technische Gebäudeausrüstung ein.

Porträt des Walraven Sachverständigen für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS), Karl-Heinz-Ullrich

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Das kostenfreie Whitepaper „Abschottungslösungen für Schachtwände“ vertieft die Inhalte dieser Seite und zeigt konkrete Ausführungsvarianten für die Praxis.

Unter anderem behandelt das Whitepaper:

  • Rechtliche Vorgaben nach MBO, MLAR und MHHR
  • Erleichterungen für bestimmte Leitungsdurchführungen
  • Nicht brennbare und brennbare Rohrleitungsanlagen mit nicht brennbaren Medien
  • Leichte Schachtwand-Konstruktionen
  • Einsatz der Pacifyre® MK II Brandschutzmanschette
  • Einseitig sowie beidseitig aufgedoppelte Schachtwände
  • Konkrete Einbauskizzen und Lösungsbeispiele
Deckblatt des Walraven Whitepapers ‚Abschottungslösungen für Schachtwände‘ zum Brandschutz im Installationsschacht mit Montage einer Brandschutzmanschette an einer Rohrleitung.