Musterbauordnung (MBO)

Die Musterbauordnung (MBO), Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019, ist mittlerweile in allen Bundesländern als Landesbauordnung baurechtlich eingeführt und aufgrund Paragraf § 1 Abs. 1 auf alle Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden anzuwenden, da diese und deren Komponenten sowohl bauliche Anlagen als auch Bauprodukte sind:

  • § 1 Anwendungsbereich Abs. 1:
    „Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz, oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, Anforderungen gestellt werden.“

Als wesentliche Schutzziele werden in § 3 und § 14 beschrieben:

  • § 3 Allgemeine Anforderungen Abs. 1:
    „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; …“

Absatz 1 des § 3 der MBO nimmt alle Personengruppen, die bei der Errichtung eines Gebäudes beteiligt sind, in die Pflicht. Diese allgemeinen Anforderungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gelten, werden im § 14 an den Brandschutz konkretisiert:

  • § 14 Brandschutz:
    „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier zu ermöglichen, und dass wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Daraus ergeben sich Schutzziele, die unbedingt von allen am Bau beteiligten Personen (zum Beispiel Architekten, Fachplaner, Fachhandwerker, Gebäudebesitzer und -betreiber) einzuhalten sind:

  • Die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern.
  • Die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand ermöglichen.
  • Wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

Gebäudeklassen

In der MBO werden in Paragraf 2 „Begriffe“ Gebäude, wie zum Beispiel Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie industrielle Bauwerke, Gebäudekomplexe und Sonderbauten, beschrieben und in verschiedene Gebäudeklassen unterteilt. Die Anforderungen an die Bauteile dieser Gebäude, wie zum Beispiel an Wände oder Decken in Keller- oder Obergeschossen sowie die Anforderungen der Wände von Flucht- und Rettungswegen, ist hierin festgelegt. Diese Anforderungen für die technische Gebäudeausrüstung, das heißt für die Decken- und Wanddurchführungen mit Rohrleitungen oder Kabelanlagen, sind in den Tabellen aufgeführt und dargestellt:

Tabelle 1.1: Übersicht der Gebäudeklassen und deren Anforderungen an die Leitungsdurchführungen nach MBO

Tabelle 1.2: Übersicht der Gebäudeklassen und deren Anforderungen an die Leitungsdurchführungen nach MBO

 

Gebäudebereiche mit erhöhter Brandlast

In Gebäudebereichen mit erhöhter Brandlast kommen unter Umständen mitgeltende Richtlinien bzw. Verordnungen zum Tragen, die zwingend eingehalten werden müssen. Zu diesen besonderen Räumen gehören zum Beispiel Heizräume, Räume in denen eine Heizungsanlage aufgestellt ist (Aufstellräume für Feuerstätten), Brennstofflagerräume oder Tiefgaragen, wenn sie innerhalb von Gebäuden angeordnet sind.

Muster-Feuerverordnung

Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sind in § 42 „Feuerungsanlagen“ MBO zusammengefasst. In § 5 (in Zusammenhang mit § 6) der Muster-Feuerungsverordnung (MfeuVO) vom September 2007 werden die Anforderungen der Räume geregelt, in denen Feuerstätten aufgestellt werden. Diese Anforderungen richten sich nach der Art des Brennstoffes und der Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden sollen. Heiz- und Aufstellungsräume werden zum einen unterteilt in die Art und Leistung der Kesselanlage und zum anderen in die Art und Menge des vorhandenen Brennstoffs.

Aus diesen Unterteilungen ergeben sich die erhöhten Anforderungen zur Durchführung von Rohrleitungen bzw. Kabeln durch die angrenzenden Wände und Decken dieser Bereiche, die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt sind:

Anforderungen an Bauteile in Heiz- und Abstellräumen

Tabelle 2: Anforderungen an Bauteile in Heiz- und Abstellräumen

Bei Heiz- und Aufstellräumen ist darauf zu achten, dass neben den Anforderungen der MBO bzw. LBO auch die der § 5 und § 6 Feuerungsverordnung (FeuVO) und der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) sowie der Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖL) eingehalten werden.

 

 

 

Anforderungen an Bauteile in Brennstofflagerräumen

Tabelle 3: Anforderungen an Bauteile in Brennstofflagerräumen

Bei Brennstofflagerräumen sind neben der MBO und LBO auch die Anforderungen der MFeuVO einzuhalten.

 

 

 

 

Muster-Garagenverordnung

In der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) von Mai 2008 werden unter anderem Tiefgaragen und deren baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz dokumentiert. Auch in Tiefgaragen gibt es erhöhte Anforderungen an die Durchführung von Rohrleitungen und Kabel, da auch diese Gebäudebereiche ein erhöhtes Brandrisiko darstellen. Daher bilden Tiefgaragen laut MBO bzw. LBO einen eigenen Brandabschnitt. Eine Verlegung von brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen ist zwar zulässig, wobei wir empfehlen, diese mit geprüften Befestigungen zu installieren. Abschottungsmaßnahmen für Rohr- und Kabeldurchführungen in Tiefgaragen sind generell in R90- bzw. S90-Qualität auszuführen.

Information Muster-Garagenverordnung: Für den Bau und Betrieb von Garagen bestehen in den Bundesländern Sonderbauverordnungen wie eine Garagenverordnung (GaVo) oder vergleichbare rechtlichen Vorschriften.
Die meisten Bundesländer haben die Muster-Garagenverordnung („Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen“ (M-GarVO)) übernommen oder verweisen darauf.
Ein Entwurf zur Änderung soll zukünftig die M-GarVO an aktuelle Begebenheiten anpassen. Dabei wird auch der Name der bisherigen Muster-Garagenverordnung in „Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (M-GarStVO)“ geändert.

Weitere Regelwerke

Neben den genannten Verordnungen gelten gegebenenfalls weitere Regelwerke (bzw. Mustervorschriften).

  • Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO (Fassung 05.2014)
  • Feuerungsverordnung – MFeuV (Fassung 09.2007)
  • Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern – MHHR (Fassung 04.2008)
  • Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) (Fassung 05.2008)
  • Verkaufsstättenverordnung – MVkVO (Fassung 07.2014)
  • Versammlungsstättenverordnung – MVStättV (Fassung 06.2005)
  • Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR (Fassung 04.2009)
  • Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL (Fassung 02.2014)
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR); Fassung: 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020; Ausgabe: 30. April 2021)
  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – MHFHHolzR (Fassung 07.2004)
  • Systemböden-Richtlinie-SysBöR (Fassung 11.2006)

Zudem beinhalten die verschiedenen Normen Anforderungen an den Brandschutz: DIN 4102 bzw. DIN EN 1366, DIN EN 13501.
Weiterhin sind die Richtlinien bzw. Normen zum Schall- und Wärmeschutz (z. B. DIN 4109, GEG) sowie der Trinkwasserverordnung (DIN 1988) einzuhalten.

Sollten Sie zu den genannten Regelwerken Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!

Grundsätzliches: Die Auszüge beschreiben lediglich einen kleinen Teil der Musterbauordnung 2002. Sie sollen die Eckpfeiler in Bezug auf den vorbeugenden, baulichen Brandschutz verdeutlichen und als Planungsgrundlage für Architekten, Fachplaner sowie Fachhandwerker dienen.

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