zur Abschottung brennbarer Rohre in R120-Qualität bzw. EI120 nach DIN 4102-11 bzw. EN 1366-3 und EN 13501-2 auf Wänden (Massivwände und leichte Trennwände) und Decken mit Brandschutzanforderungen nach MBO bzw. MLAR/LAR/RbALei
Abschottung von brennbaren Entsorgungsrohren bis max. Außen-Ø 160 mm
zur Abschottung brennbarer Rohre in R90-Qualität nach DIN 4102-11 bzw. EI 120 gemäß EN 13501 an Wänden (Massivwände und leichte Trennwände) und Decken mit Brandschutzanforderungen nach MBO bzw. MLAR/LAR/RbALei
Muffenabschottung bei gerader Durchführung bis Rohraußen-Ø 110 mm
zur Abschottung von Gussrohren in R90-Qualität nach DIN 4102-11 nur in Massivdecken mit Brandschutzanforderungen nach MBO bzw. MLAR/LAR/RbALei und R90 Rohrabschottungen in F90 Bauteilen
Nullabstand zu Abschottungen mit Pacifyre® IWM III Brandschutzbandage, Pacifyre® EFC Brandschutzmanschette und Pacifyre® M Rohrummantelung sowie zu Metallrohren mit Steinwolle (≥80 kg/m³)(Typ RS 800)
keine zusätzliche Schachtung in Kellerräumen notwendig
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