Die Musterbauordnung (MBO), Fassung 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.9.2024, ist mittlerweile in allen Bundesländern als Landesbauordnung baurechtlich eingeführt und aufgrund Paragraf § 1 Abs. 1 auf alle Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden anzuwenden, da diese und deren Komponenten sowohl bauliche Anlagen als auch Bauprodukte sind:
Als wesentliche Schutzziele beschreiben § 3 und § 14:
§ 3 der MBO nimmt alle Personengruppen, die bei der Errichtung eines Gebäudes beteiligt sind, in die Pflicht. Diese allgemeinen Anforderungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gelten, werden im § 14 an den Brandschutz konkretisiert:
Daraus ergeben sich Schutzziele, die unbedingt von allen am Bau beteiligten Personen (zum Beispiel Architekten, Fachplaner, Fachhandwerker, Gebäudebesitzer und -betreiber) einzuhalten sind:
Die MBO beschreibt in Paragraf 2 „Begriffe“ Gebäude, wie zum Beispiel Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie industrielle Bauwerke, Gebäudekomplexe und Sonderbauten, und unterteilt in verschiedene Gebäudeklassen. Die Anforderungen an die Bauteile dieser Gebäude, wie zum Beispiel an Wände oder Decken in Keller- oder Obergeschossen sowie die Anforderungen der Wände von Flucht- und Rettungswegen, sind hierin festgelegt. Diese Anforderungen für die technische Gebäudeausrüstung, das heißt für die Decken- und Wanddurchführungen mit Rohrleitungen oder Kabelanlagen, sind in den Tabellen aufgeführt und dargestellt:
In Gebäudebereichen mit erhöhter Brandlast kommen unter Umständen mitgeltende Richtlinien bzw. Verordnungen zum Tragen, die zwingend eingehalten werden müssen. Zu diesen besonderen Räumen gehören zum Beispiel Heizräume, Räume in denen eine Heizungsanlage aufgestellt ist (Aufstellräume für Feuerstätten), Brennstofflagerräume oder Tiefgaragen, wenn sie innerhalb von Gebäuden angeordnet sind.
Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO)
Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sind in § 42 „Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung“ MBO zusammengefasst. In § 5 (in Zusammenhang mit § 6) der M-FeuVO vom September 2007 werden die Anforderungen der Räume geregelt, in denen Feuerstätten aufgestellt werden. Diese Anforderungen richten sich nach der Art des Brennstoffes und der Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden sollen. Heiz- und Aufstellungsräume werden zum einen unterteilt in die Art und Leistung der Kesselanlage und zum anderen in die Art und Menge des vorhandenen Brennstoffs.
Aus diesen Unterteilungen ergeben sich die erhöhten Anforderungen zur Durchführung von Rohrleitungen bzw. Kabeln durch die angrenzenden Wände und Decken dieser Bereiche, die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt sind:

Tabelle 2: Anforderungen an Bauteile in Heiz- und Abstellräumen

Tabelle 3: Anforderungen an Bauteile in Brennstofflagerräumen
Bei Heiz- und Aufstellräumen ist darauf zu achten, dass neben den Anforderungen der MBO bzw. LBO auch die der § 5 und § 6 Feuerungsverordnung (FeuVO) und der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) sowie der Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖL) eingehalten werden.
Bei Brennstofflagerräumen sind neben der MBO und LBO auch die Anforderungen der MFeuVO einzuhalten.
Muster-Garagenverordnung (M-GarVO)
In der Muster-Garagenverordnung von Juli 2022 werden unter anderem Tiefgaragen und deren baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz festgelegt. Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende, sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden.
Eine Verlegung von brennbaren und nicht brennbaren Rohrleitungen ist zulässig. Wir empfehlen, für diese Installationen brandschutzgeprüfte Befestigungen zu verwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass Fluchtwege im Brandfall nicht durch herabfallende Leitungen beeinträchtigt werden.
Abschottungsmaßnahmen für Rohr- und Kabeldurchführungen in Tiefgaragen sind generell in der Qualität des jeweiligen Bauteils herzustellen. Diese können auch gemäß den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Abschnitt 4.3 „Erleichterungen für einzelne Leitungen“ ausgeführt werden.
Weitere Regelwerke
Neben den genannten Verordnungen gelten gegebenenfalls weitere Regelwerke (bzw. Mustervorschriften).
Zudem beinhalten die verschiedenen Normen Anforderungen an den Brandschutz: DIN 4102 bzw. DIN EN 1366, DIN EN 13501.
Weiterhin sind die Richtlinien bzw. Normen zum Schall- und Wärmeschutz (z. B. DIN 4109) sowie der Trinkwasserverordnung (DIN 1988) einzuhalten.
Sollten Sie zu den genannten Regelwerken Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!
Grundsätzliches: Die Auszüge beschreiben lediglich einen kleinen Teil der Musterbauordnung 2002. Sie sollen die Eckpfeiler in Bezug auf den vorbeugenden, baulichen Brandschutz verdeutlichen und als Planungsgrundlage für Architekten, Fachplaner sowie Fachhandwerker dienen.